FLIEGEN MIT BEHINDERUNG
Egal, ob mit Rollstuhl, Sehbehinderung oder Höreinschränkung – der Flug mit unserem Hubschrauber ist mit ein wenig Vorbereitung unkompliziert machbar.
Für Passagiere mit kognitiven Beeinträchtigungen oder Autismus bieten wir auch Unterstützungsdienste an.
Das könnte beispielsweise eine Vorabbesichtigung des Hubschraubers beinhalten, um Ängste zu reduzieren.
Es ist wichtig, dass Passagiere mit besonderen Bedürfnissen uns im Voraus über ihre Anforderungen informieren,
damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können. Dies kann bei der Buchung oder spätestens 48 Stunden vor dem Flug erfolgen.
Wir sind bestrebt, den Komfort und die Sicherheit aller Passagiere zu gewährleisten und stehen daher gerne zur Verfügung, um individuelle Bedürfnisse zu erfüllen.
Hilfe für seh- und hörbehinderte Fluggäste
Wer eine Sehbehinderung hat, bekommt eine individuelle Sicherheitseinweisung vor dem Flug. Zudem kann der Weg zum Hubschrauber von einem Assistenten begleitet werden.
Mit einer Hörbehinderung gibt es eigene Sicherheitseinweisungen an unserer Bildertafel.
Unterstützung für Fluggäste im Rollstuhl
Es ist wichtig, Ihre Mobilitätsbedürfnisse bei der Buchungsanfrage für den Hubschrauberflug anzugeben. Unser Hubschrauber ist zwar zu klein, um einen Rollstuhl zu transportieren, aber wir können versuchen, Ihnen beim Einsteigen behilflich zu sein, indem wir Sie vom Rollstuhl in den Hubschrauber heben. Um genügend Zeit für den Einstieg zu haben, können wir einen Termin vor einem Neustart vereinbaren. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Fluges behilflich zu sein.
Personen mit geistigen Behinderungen
Grundsätzlich dürfen auch Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen an unseren Flügen teilnehmen. Jedoch gibt es einige Bedingungen. Zum Beispiel dürfen sie keine Gefahr für sich, andere oder das Fluggerät darstellen. Normalerweise fliegen sie in Begleitung oder werden am Flugplatz und im Hubschrauber von einem Assistenten betreut. Bei demenzkranken oder anderweitig geistig beeinträchtigten Personen muss individuell abgewogen werden, ob beispielsweise die Sicherheitsanweisungen ausreichend verstanden und befolgt werden können.